Die Gesellschaft
Halbjährliche Versammlungen
Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet im Allgemeinen im Frühjahr oder Sommer an unterschiedlichen Orten der Schweiz statt. Neben den administrativen Aspekten (Mitgliederversammlung) werden schwerpunktmässig wissenschaftliche und technische Themen behandelt (Fachprogramm). Die Herbstversammlung setzt ihren Schwerpunkt auf das Fachprogramm, eine Mitgliederversammlung wird nur bei Bedarf angesetzt. Diese Veranstaltungen werden von Büros von Freierwerbenden, von Amtsstellen oder auch von wissenschaftlichen oder industriellen Institutionen mitgetragen.
Vereinszweck
Die Gesellschaft fördert die Entwicklung von Theorie und Praxis der Photogrammetrie und der Fernerkundung auf allen Anwendungsgebieten. Sie unterstützt ihre Mitglieder aus Wissenschaft, Industrie und Praxis in der Entwicklung und im Einsatz von Methoden, Systemen und Geräten. Sie sucht den Kontakt mit Fachleuten im In- und Ausland, insbesondere auf den Gebieten der Geowissenschaften und Bereichen wie Mathematik, Physik und Informatik.
Status
Die Schweizerische Gesellschaft für Photogrammetrie und Fernerkundung ist ein technisch-wissenschaftlicher Verein im Sinne von Artikel 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern. Die Gesellschaft wurde am 22. September 1928 in Zürich gegründet und ist Mitglied der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie und Fernerkundung (ISPRS). Sie hat zur Zeit knapp 200 Mitglieder im In- und Ausland.
Statuten
I. Name und Sitz
§ 1
Die Schweizerische Gesellschaft für Photogrammetrie und Fernerkundung (SGPF), nachfolgend "die Gesellschaft" genannt, ist ein technisch-wissenschaftlicher Verein im Sinne von Artikel 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Bern.
II. Vereinszweck
§ 2
Die Gesellschaft fördert die Entwicklung von Theorie und Praxis der Photogrammetrie, der Fernerkundung und in diesem Zusammenhang der Räumlichen Informationssysteme auf allen Anwendungsgebieten.
Sie unterstützt ihre Mitglieder aus Wissenschaft, Industrie und Praxis in der Entwicklung und im Einsatz von Methoden, Systemen und Geräten.
Sie sucht den Kontakt mit Fachleuten im In- und Ausland, insbesondere auf den Gebieten der Geowissenschaften und der allgemeinen Messtechnik, aber auch in den grundlegenden Bereichen wie Mathematik, Physik und Informatik.
III. Mittel
§ 3
Die Gesellschaft sucht ihre Ziele zu erreichen durch:
- Veranstaltung von Vorträgen, Fachtagungen und Kursen
- Sammlung und Verbreitung von fachlichen Informationen
- Mitgliedschaft bei anderen nationalen und internationalen Vereinigungen, insbesondere bei der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie und Fernerkundung
- Bildung von Arbeitsgruppen für Teilbereiche und für besondere Problemstellungen
- Andere geeignete Massnahmen.
§ 4
Ihre finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
- Zinsen des Gesellschaftskapitals
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Erträgen von Fachveranstaltungen
- Beiträgen von Gönnern.
IV. Mitglieder
§ 5
Die Gesellschaft besteht aus Einzel-, Kollektiv-, Schnupper-, und Ehrenmitgliedern. Die Mitgliedschaft können Fachleute und Interessenten erwerben, welche zur Erreichung des Zweckes der Gesellschaft beitragen wollen.
Als Kollektivmitglieder werden Behörden, Institute, Firmen und ähnliche Körperschaften aufgenommen. Jedes Kollektivmitglied hat jedoch nur Anrecht auf eine Stimme.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Personen als Schnuppermitglieder zu ernennen. Diese Mitgliedschaft dauert nicht länger als 1 Jahr und verfällt automatisch. Schnuppermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Wer als Mitglied der Gesellschaft beizutreten wünscht, hat dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 7
Zu Ehrenmitgliedern können Einzelpersonen mit ausserordentlichen Verdiensten auf dem Gebiet der Photogrammetrie, der Fernerkundung sowie der Räumlichen Informationssysteme oder auf einem Anwendungsgebiet ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt in der Hauptversammlung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Ehrenmitglieder geniessen die Rechte der Einzelmitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt bei freiwilligem Austritt. Dieser muss dem Vorstand vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung erfolgen, wenn wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sich für den Ausschluss aussprechen.
V. Organisation und Geschäftsführung
§ 9
Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren.
§ 10
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
A. Die Hauptversammlung
§ 11
Die Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Der Versammlungsort wird vom Vorstand bestimmt. Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vorher zur Hauptversammlung einzuberufen, in welcher folgende Traktanden erledigt werden:
- Tätigkeitsbericht des Vorstandes
- Tätigkeitsbericht der Arbeitsgruppen
- Rechnungsbericht und Abnahme der Jahresrechnung
- Budget und Festsetzung des Jahresbeitrages
- Wahlen
- Varia
§ 12
Die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung kann vom Vorstand beschlossen oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.
§ 13
Jede ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Wo nichts anderes bestimmt ist, geschieht die Beschlussfassung durch das Mehr der an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Verlangt ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung, so ist dem Begehren Folge zu leisten.
§ 14
Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
- Abnahme des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Revisorenberichts, Entlastungserklärung an den Vorstand
- Genehmigung des Budgets für das laufende Geschäftsjahr und Festlegung des Jahresbeitrags für das darauf folgende Jahr
- Abänderung oder Ergänzung der Statuten
- Einsetzung von Arbeitsgruppen auf Antrag des Vorstands
- Genehmigung von Reglementen für die übrige Vereinstätigkeit, insbesondere für Arbeitsgruppen
- Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden
Beschlussfassung über alle anderen, der Hauptversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände.
B. Der Vorstand
§ 15
Der Vorstand besteht aus Präsident/in, Sekretär/in, Kassier/in und weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar, jedoch soll ein Vorstandsmitglied nicht länger als drei Amtsdauern im Amt bleiben.
§ 16
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten bzw. der Präsidentin. Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.
§ 17
Der Vorstand legt die Richtlinien für die Gesellschaftstätigkeit fest. Er beschliesst in allen Gesellschaftsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder anderen Organen übertragen sind.
Er hat zudem folgende Aufgaben:
- Vollziehung von Gesellschaftsbeschlüssen
- Vertretung der Gesellschaft nach aussen
- Einberufung der Hauptversammlung.
C. Die Rechnungsrevisoren
§ 18
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von drei Jahren. Einer ist wiederwählbar. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten hierüber schriftlichen Bericht zuhanden der Hauptversammlung.
VI. Verschiedene Bestimmungen
§ 19
Die Zeitschrift ‚Geomatik Schweiz’ ist das offizielle Publikationsorgan der Gesellschaft. Der Abonnementsbeitrag ist im Jahresbeitrag der Einzelmitglieder eingeschlossen. Denjenigen Einzelmitgliedern der Gesellschaft, welche zum Zeitpunkt des Beitritts bereits Mitglied der geosuisse, der GEO+ING Fachgruppe der Geomatik Ingenieure Schweiz oder der FGS Fachleute Geomatik Schweiz sind und den Zeitschriftenbeitrag über einen dieser Verbände entrichten, wird der Abonnementsbeitrag vom Jahresbeitrag abgezogen.
§ 20
Die Gesellschaft bietet ihren Kollektivmitgliedern unter anderem folgende Dienstleistungen:
- die Auflistung auf der Homepage der Gesellschaft inkl. Logo und Link
- die Pflege eines Online-Stellenmarkts und Verbreitung von Stellenangeboten
- die elektronische Verbreitung von Mitteilungen (max. zwei pro Jahr).
§ 21
Alle Mitteilungen an die Mitglieder sind in deutscher und französischer Sprache auszufertigen. Bei den Statuten gilt der deutsche Text als rechtsgültig.
§ 22
Der Jahresbeitrag der Einzelmitglieder und der Kollektivmitglieder wird jährlich von der Hauptversammlung bestimmt. Einzelmitglieder unter 30 Jahren zahlen den halben Jahresbeitrag. Einzelmitglieder, die das 65. Altersjahr überschritten haben, bezahlen nur den Zeitschriftenbeitrag.
§ 23
Für ihre Verbindlichkeit haftet die Gesellschaft ausschliesslich mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
VII. Auflösung der Gesellschaft
§ 24
Über die Auflösung der Gesellschaft beschliesst die Hauptversammlung. Sie entscheidet in diesem Falle auch über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens.